← JournalMaximilian Friedrich
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Der BGH hat gestern über KI-Trainingsdaten verhandelt — und dabei den Fall gar nicht erwischt, der mein Geschäft betrifft

Erstmals stand in Karlsruhe die Frage vor Gericht, ob KI mit fremden Fotos lernen darf. Wer daraus abliest, was für kommerzielle Bildmodelle gilt, liest den falschen Fall.

Gestern Morgen um neun hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zum ersten Mal darüber verhandelt, ob man Künstliche Intelligenz mit urheberrechtlich geschützten Fotos trainieren darf. Aktenzeichen I ZR 281/25. Ein Fotograf klagt gegen einen gemeinnützigen Verein, der das Vorschaubild seiner Fotografie von der Seite einer Bildagentur heruntergeladen und in einen Trainingsdatensatz gepackt hat. Der Datensatz heißt LAION-5B und enthält rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paare. Auf ihm oder seinen Ablegern steht ein guter Teil dessen, womit ich täglich arbeite.

Ich verdiene Geld damit, Marken Bilder und Videos zu liefern, die aus solchen Modellen kommen. Es wäre also naheliegend, dieses Verfahren als Existenzfrage zu behandeln. Ich halte das für falsch — aber aus einem anderen Grund, als es die Schlagzeilen nahelegen.

Was tatsächlich verhandelt wurde

Der Kläger hat in beiden Vorinstanzen verloren. Das Landgericht Hamburg hat die Klage im September 2024 abgewiesen, das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung am 10. Dezember 2025 zurückgewiesen. Beide Gerichte stützen sich auf zwei Schranken im Urheberrechtsgesetz.

Die erste ist Paragraf 44b, Text und Data Mining. Automatisierte Auswertung ist erlaubt, solange der Rechteinhaber keinen Nutzungsvorbehalt erklärt hat — aber nur ein maschinenlesbarer Vorbehalt zählt. Die Bildagentur hatte in ihren Bedingungen den Zugriff durch „automated programs, applets, bots or the like“ untersagt. Ein Satz auf Englisch, in normalem Fließtext. Das OLG hielt das für nicht maschinenlesbar, jedenfalls nicht im Jahr 2021.

Und hier steht der interessanteste Halbsatz des ganzen Verfahrens: Das Gericht hat ausdrücklich offengelassen, ob natürliche Sprache heute, Ende 2025, als maschinenlesbar gelten muss. Das ist keine juristische Spitzfindigkeit. Wenn ein Sprachmodell einen englischen Verbotssatz zuverlässig versteht — und das tut es —, dann ist die technische Grundlage der Unterscheidung weg. Der gesamte Opt-out-Mechanismus des europäischen Urheberrechts hängt an einer Annahme, die die eigene Branche gerade widerlegt hat.

Die zweite Schranke ist Paragraf 60d, die Forschungsausnahme. Der Verein ist gemeinnützig, verfolgt nach Auffassung des OLG nicht kommerzielle Zwecke, die Datensatzerstellung sei angewandte Forschung.

Warum ich den Fall nicht auf mich beziehe

Genau an dieser zweiten Schranke endet die Übertragbarkeit. Was in Karlsruhe verhandelt wird, ist ein gemeinnütziger Verein. Ein Anbieter, der ein Bildmodell verkauft, kann sich auf Paragraf 60d nicht berufen. Der Fall, der für die kommerziellen Modelle entscheidend wäre, ist in Deutschland noch nicht verhandelt worden.

Berichten von gestern zufolge hat der Senat außerdem angedeutet, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, weil die TDM-Regeln aus einer EU-Richtlinie stammen. Eine förmliche Vorlage ist in der Pressemitteilung des Gerichts nicht dokumentiert, ein Verkündungstermin bisher nicht bekannt. Falls es dazu kommt: Ein EuGH-Verfahren dauert im Regelfall anderthalb bis zwei Jahre, danach entscheidet der BGH erneut. Wer auf Rechtssicherheit wartet, wartet bis 2028.

Was das praktisch heißt

Für mich folgt daraus keine Vorsicht, sondern eine Verschiebung der Absicherung weg vom Urheberrecht hin zum Vertrag. Drei Dinge, die ich seit gestern konsequenter halte als vorher: Ich notiere bei jedem Auftrag, mit welchem Modell und welchem Anbieter produziert wurde. Ich lese, ob der Anbieter eine Freistellung für Urheberrechtsansprüche gibt — die großen tun das inzwischen für zahlende Kunden, die Bedingungen sind unterschiedlich. Und ich schreibe die Frage, wer bei einem Anspruch Dritter einsteht, in den Vertrag mit dem Kunden, statt sie offen zu lassen.

Das Gegenargument gehört dazu: Der klagende Fotograf hat in der Sache einen Punkt. Sein Bild ist ohne Zustimmung in einem Datensatz gelandet, mit dem später Bilder erzeugt werden, die seine Aufträge ersetzen. Dass ihm zwei Instanzen nicht gefolgt sind, macht das Gefühl nicht falsch. Und wenn der EuGH das Opt-out irgendwann anders auslegt, wird Nachlizenzierung teuer — dann steigen Modellpreise, und ich bezahle das mit.

Nur ändert das an heute nichts. Es gibt derzeit kein deutsches Urteil, das kommerzielles Training verbietet, und keines, das es erlaubt. Es gibt eine offene Frage und einen laufenden Prozess.

Das ist eine Einordnung aus der Produktionspraxis, keine Rechtsberatung. Wer eine Kampagne mit generierten Bildern plant, sollte die Haftungsfrage mit einem Anwalt klären, nicht mit mir.

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